AGB Classic Car Tours Stand Juni 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
„Classic-Car-Tours“, Inhaberin Monika Mummrey
Geschäftsanschrift: Büningsweg 2B, 49179 Ostercappeln
Telefon: 015229942203
E-Mail: info@classic-car-tours.de
Nachfolgend: Veranstalter
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(A) Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Classic Car Tours, Büningsweg 2B, 49179 Ostercappeln, Tel. +49 (0) 1522 99 4 22 03, vertreten durch Monika Mummrey (Inhaberin), trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Classic Car Tours über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz von Classic Car Tours.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisevertrages übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Be-
stimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und / oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern
einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
Classic Car Tours hat eine Insolvenzversicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, +49 611 533-5859, www.reiseschaden.ruv.de abgeschlossen. Die Reisenden
können diese Einrichtung unter der genannten Adresse / Internet-Adresse, kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Classic Car Tours verweigert werden.
(B) Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Veranstaltungen zwischen dem Veranstalter und den Kunden (nachfolgend: „Teilnehmer“).Zwischen den Parteien kommt ein Dienstleistungsvertrag zustande.
(2) Der Veranstalter organisiert geführte Touren und Reisen mit Kraftfahrzeugen und vermittelt Leistungen Dritter (nachfolgend: „Drittveranstalter“). Die Drittveranstalter sind selbständige Unternehmen. Die Verträge über Veranstaltungen der Drittveranstalter kommen unmittelbar zwischen dem Teilnehmer und dem Drittveranstalter zu dessen Bedingungen zustande. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln nur die Auswirkungen dieser Dritttanbieterverträge auf den vorliegenden Vertrag.
(3) Der Veranstalter vermittelt Leihfahrzeuge. Diese Fahrzeuge werden von Privatpersonen oder Drittanbietern zur Verfügung gestellt. Verträge über die Fahrzeuge kommen unter den Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe zustande.
(4) Der Veranstalter bietet Pauschalreisen entsprechend § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und (EU) 2015/2302 an. Mittels einer Route auf einem Navigationsgerät oder dem nachfahren eines Führungsfahrzeuges kann der Teilnehmer eine vordefinierte Route nachfahren. Die Inhalte der Reise sind auf der Internetseite und der Routenbeschreibung ausgewiesen.
(5) Der Veranstalter bietet Events an. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Events richten sich nach den jeweiligen Inhalten entsprechend der Beauftragung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Veranstalter offeriert, zum Beispiel auf seiner Internetseite, verschiedene Touren und Reisen mit den jeweils in der Beschreibung angegebenen Leistungen.
(2) Über einen u.a. auf der Internetseite zu Verfügung gestellten Anmeldebogen gibt der Teilnehmer mittels einer Reservierungsanfrage ein Angebot auf Abschluss eines Dienstleistungsvertrages ab.
(2.1) Alternativ zur Anfrage kann der Teilnehmer die Online Buchingsplattform nutzen. Es gelten in diesem Falle die AGB des Online Anbiters zusätzlich. Im Falle einer Reise wird der Teilnehmer vor der Onlinebuchung oder Rerservierungsanfrage nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 informiert. Eine Onlinebuchung oder Reservierungsanfrage ist nur nach vorheriger Bestätigung des Formblatts (EU) 2015/2302 der allgemeinen Gesschäftsbedingungen und der Akzeptanz der Datenschutzbestimmungen möglich.
(3) Mittels dieses Angebots §2 (2) des Teilnehmers entscheidet der Veranstalter, ob er einen Vertrag über die angefragte Tour oder Reise mit dem potentiellen Teilnehmer annimmt. Hierbei kommt es darauf an, ob entsprechende Kapazitäten vorhanden und die sonstigen notwendigen Gegebenheiten erfüllt sind. Der Veranstalter nimmt das Angebot des potentiellen Teilnehmers innerhalb einer angemessenen Frist an und bestätigt dem Teilnehmer schriftlich den Vertragsschluss unter der Bedingung, dass die Teilnahmegebühr innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bestätigung auf dem Konto des Veranstalters eingegangen sein muss.
(4) Für Reisen werden 20% des Reisepreises sofort zum Zeitpunkt der Onlinebuchung oder sieben Tage nach schriftlicher Bestätigung der Anmeldung durch den Veranstalter fällig. Der Restbetrag des Reisepreises ist nach Rechnungslegung und Aufforderung von Classic Car Tours, spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Bei Vertragsabschluss von Reisen innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt ist der gesamte Reisepreis unter Berücksichtigung des §651k BGB sofort fällig. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann Classic Car Tours den fälligen Betrag mahnen. Eine Pflicht des Veranstalters den potentiellen Teilnehmer an die Zahlung zu erinnern, besteht nicht. Kommt keine Zahlung des Restbetrages zustande ist Classic Car Tours berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Anzahlung für bereits entstandene Aufwendungen einzubehalten sowie Schadensersatz entsprechend Ziffer §6 zu fordern. Ohne Zahlung kommt kein Vertrag zustande, etwaige Pflichten des Veranstalters zu Leistungserbringung entstehen damit nicht.
(5) Ist die angefragte Tour bereits ausgebucht, steht es dem Veranstalter frei, Alternativangebote zu unterbreiten. Der Vertrag kommt dann mit der Annahme eines dieser Angebote durch den Teilnehmer mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsannahme zustande.
§ 3 Fahrzeug leihen/ Haftungsausschluss
(1) Sollte der potentielle Teilnehmer ein Fahrzeug leihen wollen, leitet der Veranstalter diese Anfrage an den Fahrzeugbesitzer weiter. Der Fahrzeugbesitzer und der Teilnehmer schließen einen Leihvertrag, sofern die Kapazitäten vorhanden sind. Alternativ kann der Veranstalter dem Teilnehmer ein anderes Fahrzeug anbieten. Der Veranstalter erhebt seinerseits eine Servicegebühr für Bereitstellung, Tanken und Reinigung an den Teilnehmer. Es gelten die jeweiligen Bedingungen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe. Eine Selbstbeteiligung im Schadensfall ist im Übergabedokument vermerkt.
(2) Sollte der Teilnehmer ein Unternehmen sein, welches im Rahmen eines Events die Fahrzeuge leiht, übernimmt das leihende Unternehmen die Haftung für alle Teilnehmer.
(3) Der Teilnehmer unterschreibt den Leihvertrag bei Übergabe des Fahrzeuges. Hier werden mögliche bestehende Schäden notiert. Nach Beendigung der Veranstaltung wird das Fahrzeug von Veranstalter und Teilnehmer auf mögliche im Verlauf der Veranstaltung entstandene Schäden begutachtet.
(4) Sollte der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter nicht zu Stande kommen, haben der Teilnehmer als auch der Veranstalter ein Rücktrittsrecht vom Dienstleistungsvertrag.
(5) Der Veranstalter haftet nicht für ein Verschulden des Fahrzeugbesitzers. Insbesondere nicht für den Ausfall des gewählten Fahrzeuges. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.
(6) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Fehlbedienung eines gemieteten Fahrzeuges entstehen.
§ 4 Durchführung von Veranstaltungen, Reisen und Events/ Haftungsausschluss
(1) Täglich vor jedem Tourstart erhalten alle Teilnehmer eine kurze Einweisung über den Tagesablauf. Teilnehmer mit Leih- oder Mietfahrzeugen erhalten eine Einweisung in die jeweiligen Fahrzeuge.
(2) Zur ordentlichen Durchführung der Veranstaltung ist es erforderlich die unterschiedlichen Stationen der Veranstaltung pünktlich zu erreichen. Sollte ein Teilnehmer nicht in der Lage sein den nächsten Veranstaltungspunkt zu erreichen, kann er bei einem späteren Veranstaltungspunkt wieder zur Gruppe aufschließen. Eine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen erfolgt nicht.
(2) Die Veranstaltungen werden entsprechend wie in der Veranstaltungsbeschreibung ausgewiesen durchgeführt. Zur Zufriedenstellung aller Teilnehmer gibt der Veranstalter an den jeweiligen Zwischenstopps Informationen für den weiteren Ablauf der Veranstaltung wie Startzeit, Ziel und ungefähre Fahrzeit. Stört ein Teilnehmer den Ablauf erheblich z.B. durch regelmäßige Verspätung beim Start oder verkehrsgefährdende Fahrweise und wird dadurch der Ablauf der Reise für die anderen Teilnehmer unmöglich gemacht, kann der Veranstalter den Teilnehmer darauf hinweisen und um Einhaltung des Veranstaltungsablaufs im Sinne aller Teilnehmer bitten. Bei Nichteinhaltung im weiteren Verlauf der Veranstaltung kann der Veranstalter den Teilnehmer von der weiteren Veranstaltung ausschließen. In diesem Falle trägt der Teilnehmer die Kosten für den Rückweg selbst. Eine Rückzahlung des Teilnehmergeldes erfolgt nicht. Eine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen erfolgt nicht. Classic Car Tours wird in diesem Fall mögliche Ersatzansprüche der übrigen Teilnehmer an den verursachenden Teilnehmer weiterleiten.
(3) Der Veranstalter vermittelt Leistungen von Drittveranstaltern, wie zum Beispiel, Hotels, Restaurants, Führungen oder Leihfahrzeuge. Der Veranstalter hat zur Durchführung der Veranstaltung das Recht vorab beschriebene Leistungen zu ändern um die Durchführung der gesamten Veranstaltung nicht zu gefährden. Der Veranstalter ist bemüht für die Änderungen stets gleichwertigen Ersatz für die Leistung anzubieten, wie in der Beschreibung auf der Internetseite dargestellt. Sollte dies nicht möglich oder nur mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden sein, ersetzt der Veranstalter dem Teilnehmer die Kosten, welche für die entgangene Leistung entstanden ist. Ein Anspruch über den Wert der entgangenen Leistung hinaus entsteht nicht. Classic Car Tours wird den Teilnehmer frühzeitig über mögliche Änderungen informieren.
(4) Die Freiwilligkeit der Teilnahme an den angebotenen Inhalten ist ein wesentlicher Charakter der Veranstaltung. Entscheidet der Teilnehmer seinerseits nicht an einer Leistung des Veranstalters teilzunehmen, verzichtet der Teilnehmer auf eine Erstattung des Gegenwertes oder einem gleichwertigen Ersatz.
(5) Vertragsbeziehungen für diese Leistung, welche ausschließlich zwischen einem Drittanbieter und dem Teilnehmer zustande kommt, z.B. Wellnessangebote, Abendveranstaltungen haftet der Veranstalter nicht. Der Veranstalter haftet nicht für ein Verschulden des Drittanbieters oder dessen Mitarbeiter.
(6) Der Veranstalter haftet nur für eigenes Verschulden bzw. für das Verschulden der eigenen Mitarbeiter.
§ 6 Stornierung des Vertrages durch den Teilnehmer
(1) Der Teilnehmer kann den Dienstleistungsvertrag nach Überweisung des Teilnahmebetrages spätestens 41 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn ohne Angabe von Gründen kostenlos schriftlich (E-Mail, Brief) stornieren. Es gelten insbesondere die Rechte für Pauschalreise nach § 651a BGB und der EU-Richtlinie (EU) 2015/2302
(2) Daneben steht dem Teilnehmer ggf. ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen nach Vertragsabschluss zu.
(3) Im Übrigen gelten folgende Stornierungsregelungen:
a. 40 – 21 Tage vor dem Tag der Veranstaltung: 50% des Veranstaltungspreises.
b. 20 Kalendertage vor dem Tag der Veranstaltung: 80% des Veranstaltungspreises
c. 10 Kalendertage vor dem Tag der Veranstaltung: 95% des Veranstaltungspreises
d. danach 100% des Veranstaltungspreises.
(4) Je nach zeitlichem Eingang der schriftlichen Stornierung bei Veranstalter (maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist) erstattet der Veranstalter den gemäß Abs. 1 oder 3 fälligen Erstattungsbetrag auf eines vom Teilnehmer angegebenen Kontos, wobei eine Verzinsung nicht vereinbart ist.
(5) Der Reiseteilnehmer kann verlangen, dass ein Dritter (Ersatzperson) in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Etwaige Mehrkosten werden nur dann dem Teilnehmer (Ersatzperson) in Rechnung gestellt, sofern diese tatsächlich entstanden sind.
(6) Der Teilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass Classic Car Tours kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die vom Teilnehmer geforderten Stornierungskosten. Erstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen erfolgt nicht grundsätzlich, dies gilt insbesondere für das nicht rechtzeitige Eintreffen zum Reisebeginn, verspätetes Eintreffen zu den Veranstaltungspunkten oder für vorzeitige Abreisen.
§ 7 Stornierung des Vertrages durch Classic Car Tours
(1) Classic Car Tours behält sich das Recht vor, vom Dienstleistungsvertrag zurückzutreten, wenn nachweisbare Gründe oder Ursachen zu einer Absage führen, die Classic Car Tours nicht zu vertreten hat. Dies umfasst insbesondere Fälle höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, unvorhersehbarer Ereignisse, wirtschaftlich nicht vertretbarer Rahmenbedingungen oder wenn wesentliche Leistungsträger (z. B. Hotels, Eventpartner) ihre vertraglichen Leistungen nicht erbringen können. Im Falle eine Absage wird die volle Höhe des bereits geleisteten Reisepreises erstattet, ohne dass darüber hinaus Ersatzansprüche an den Veranstalter entstehen.
(2) Können nach Beginn der Veranstaltung wesentliche Bestandteile des Angebotes nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Teilnehmer angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Teilnehmer kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und Classic Car Tours es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
(3) Für den Fall, dass „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ eintreten, wird auf die gesetzliche Regelung der Richtlinie (EU) 2015/2302 verwiesen:
Die Teilnehmer können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. Wird die Reise auf Grund einer Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes abgesagt, erfolgt Erstattung des Reisepreises auf Grundlage des deutschen Reiserechtes.
(4) Zur Absicherung der Reise empfiehlt Classic Car Tours dem Teilnehmer ausdrücklich den Abschluss einer Reisekostenrücktrittversicherung sowie ggfs. einer Auslandskrankenversicherung.
§ 8 Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen
(1) Der Teilnehmer hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Veranstaltung fristwahrend nur gegenüber Classic Car Tours unter der nachfolgenden Anschrift (Büningsweg 2B, 49179 Ostercappeln) geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Vertragliche Schadensansprüche und Ansprüche des Teilnehmers nach den §651 BGB verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Ende der gebuchten Veranstaltung folgt.
§ 9 Ausfall von Fahrzeugen auf der Tour, keine Erstattung bei Ausfall von Fahrzeugen
(1) Bei Ausfall des eigenen Fahrzeuges oder eines vom Veranstalter empfohlenen Fahrzeuges eines Verleihers ist ein fachlich ausgebildeter Mechaniker und Werkzeug auf Mehrtagesveranstaltungen dabei. Es wird versucht das Fahrzeug wieder fahrbereit zu machen. Sollte dies nicht möglich sein ohne den Gesamtablauf der Tour zu behindern, haben die Teilnehmer die Möglichkeit im Ersatzfahrzeug die Veranstaltung weiter durchzuführen. Das defekte Fahrzeug wird durch unsere Mitarbeiter auf einem Anhänger zum nächsten Tagesendpunkt mitgenommen. Sollte das defekte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gemacht werden können, entscheidet der Teilnehmer selbst ob er an der Veranstaltung weiter teilnimmt. Ein Transport des defekten Fahrzeuges kann nur bis zum Tagesendziel zugesagt werden. Der Abtransport durch z.B. ADAC ist vom Teilnehmer selbst zu organisieren.
(2) Eine Entschädigung für nicht selbst gefahrene Strecken aufgrund eines Ausfalls eines Fahrzeuges wird nicht gewährt.
§10 Verkehrsvorschriften und Verkehrssicherheit
(1) Die Einhaltung von Verkehrsvorschriften und der Verkehrssicherheit obliegt allein dem Teilnehmer. Das teilnehmende Fahrzeug muss verkehrssicher und für den Straßenverkehr zugelassen sein, ansonsten kann dem Teilnehmer die Teilnahme mit diesem Fahrzeug verwehrt werden. Bei vom Veranstalter vermittelten Fahrzeugen vom Vermieter gelten die Mietbedingungen des Vermieters.
(2) Jegliche Haftung für Verkehrsverstöße gehen zu Lasten des Teilnehmers.
§ 11 Reklamationen
(1) Reklamationen bezüglich der Leistung des Veranstalters müssen während oder direkt am Ende der Tour angemeldet werden.
(2) Im Falle von Reklamationen erfolgen etwaige Erstattungen nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
§ 12 Datennutzung und Bildmaterial
Datennutzung und Speicherung:
(1) Der Teilnehmer akzeptiert die Nutzung und Speicherung der von Ihm zur Verfügung gestellten Daten. Der Veranstalter verpflichtet sich diese Daten vertraulich zu behandeln und diese nur zur Durchführung der Tour zu verwenden. Der Teilnehmer stimmt zu, dass der Veranstalter Daten an seine Partnerfirmen weitergeben darf, sofern dies für die Tour erforderlich ist.
Nutzung von Bildmaterial durch den Veranstalter:
(2) Der Veranstalter ist berechtigt auf den Touren aufgenommenes Bildmaterial zu Werbezwecken zu verwenden. Falls der Teilnehmer dies nicht wünscht, ist dies durch ihn schriftlich mitzuteilen.
§ 13 Gerichtstand
Gerichtstand für beide Seiten ist Osnabrück.
§ 14 Salvatoresche Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt